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| Satzung des Arbeitskreises Schmerz im Kindesalter (eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Siegburg.) |
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| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Schmerz im Kindesalter". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. 2. Sitz des Vereins ist St. Augustin. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 Zweck |
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1. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche und praktische Auseinandersetzung mit den medizinischen, ethischen und rechtlichen Problemen, die sich aus der Schmerzverhütung und -behandlung von Schmerzen im Kindesalter ergeben. Zur Erreichung dieses Zweckes kann der Verein unter anderem Veranstaltungen, Seminare und überregionale Symposien durchführen, Schriften herausgeben und Arbeitskreise einrichten. Er kann sich auch an anderen Organisationen beteiligen, die ähnliche Zwecke verfolgen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung (§§52 ff) in der jeweils gültigen Fassung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten- auch nach ihrem Ausscheiden - keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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| § 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. 3. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werde, wenn gegen sie Konkursantrag gestellt worden oder Liquidation eingetreten ist. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses beim Mitglied wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingehen muss. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen Vereinsrechte des Mitgliedes. |
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| § 5 Mietgliedsbeiträge, Spenden |
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1. Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung vorab festzusetzenden Jahresbeitrag Zu leisten. Der Beitrag ist im Voraus, spätestens bis zum 31.01. zu zahlen. 2. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr. 3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. 4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen. 5. Der Vorstand ist berechtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen. 6. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung der durch 2/3 Mehrheit zu erfolgen hat, Umlagen erhoben werden. 7. Wird eine Umlage oder Beitragserhöhung beschlossen, kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung aus dem Verein austreten, ohne dass es von der Umlage oder Beitragserhöhung betroffen wird. |
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| § 6 Organe des Vereins |
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| § 7 Mitgliederversammlung |
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2. Die Mitgliederversammlung wird dem Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter |
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| § 8 Vorstand |
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1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er Setzt sich mindestens zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wahrnimmt. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. 6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis, der Stellvertreter im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. |
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| § 9 Beirat |
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1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat für jeweils drei Jahre wählen. 2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann dem Beirat darüber hinaus Sonderaufgaben übertragen. 3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. |
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| § 10 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung |
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